AGB

Allgemeine Geschäftsbedingung der Firma Lasu-tec GmbH & Co. KG

Inhalt 

Wesentliche Bedingungen, Vertragsabschluss

Angebot, Kostenvoranschlag, Maße, Gewichte, Stückzahlen

Preise, Preisänderungsvorbehalt

Versand, Verpackung, Kosten, Gefahrübergang

Zahlungsbedingungen und Folgen bei Nichtbeachtung, Aufrechnung

Lieferfristen und Haftungsregelung, Abnahmepflichten bei Rahmen- und Abrufaufträgen, Rücksendungen

Mängelrüge, Mängelansprüche, Haftungsregelung

Sonstige Haftung (Begrenzung und Ausschluss)

Verjährung, Fristen

Schutzrechte, Werkzeuge, Modelle und Zeichnungen

Eigentumsvorbehalt

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Datenverarbeitung

Salvatorische Klausel

 

Wesentliche Bedingungen, Vertragsabschluss 

  1. Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen. Andere Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen haben keine Gültigkeit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen und die Lieferung ohne Vorbehalt ausführen. Durch die Auftragserteilung und/oder Annahme der Lieferung erkennt der Käufer unsere Bedingungen an. 
  2. Der Auftrag wird für uns bindend, wenn wir ihn schriftlich bestätigen oder mit der Ausführung des Auftrags beginnen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zur Durchführung dieses Vertrags getroffen werden, müssen schriftlich festgehalten werden. Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Nebenabsprachen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. 

Angebot, Kostenvoranschlag, Maße, Gewichte, Stückzahlen 

  1. Unsere Angebote sowie die in unseren Katalogen, Drucksachen, Briefen usw. angegebenen Preise und Liefermöglichkeiten sind unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben. Kostenvoranschläge sind nicht verbindlich. 
  2. Beigefügte Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, Näherungswerte, die in der Branche üblich sind. 
  3. Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen und anderen Dokumenten vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für als "vertraulich" gekennzeichnete schriftliche Unterlagen; der Käufer benötigt unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung, bevor er sie an Dritte weitergeben darf. 
  4. Abweichungen in Maßen und Gewichten innerhalb der handelsüblichen Toleranzen und einschlägiger DIN-Vorschriften sind zulässig. Die Angaben zu Maßen und Gewichten in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sind keine Garantie für die Beschaffenheit. Der Käufer hat kein Recht zur Beanstandung aufgrund von gewichtsbedingten Abweichungen. 
  5. Bei der Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und Stückzahlen maßgebend. 
  6. Abweichungen von +/- 10% der bestellten Stückzahl sind grundsätzlich zulässig und berechtigen den Käufer nicht zur Beanstandung. 

Preise, Preisänderungsvorbehalt 

  1. Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, ohne Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung, die gegebenenfalls gesondert berechnet werden. 
  2. Bei allen Aufträgen, auch bei Bestellungen auf Abruf und sukzessiven Lieferverträgen, bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Käufers mehr als vier Monate nach Auftragserteilung erfolgt, sind wir berechtigt, Material- und Lohnkostensteigerungen im Rahmen und zur Kompensation dieser Preissteigerungen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung an den Käufer weiterzugeben. 
  3. Preisvereinbarungen bei Umarbeitungsgeschäften gelten unter der Voraussetzung, dass der Käufer das erforderliche Umarbeitungsmaterial 6 Wochen vor dem Liefertermin frachtfrei zur Verfügung stellt. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Kosten für das Umarbeitungsmaterial nach dem aktuellen Tagespreis auf Kosten des Käufers zu decken. 

Versand, Verpackung, Kosten, Gefahrübergang 

  1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gilt die Lieferklausel "Ex-Works" (Incotherms 2000). Dies bedeutet, dass wir nicht für Beschädigungen oder Verluste während des Transports haften, auch nicht bei frachtfreier Lieferung. Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, entscheiden wir über die Art der Verpackung und des Versands. 
  2. Wenn die Ware versandbereit gemeldet wird, muss sie sofort übernommen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigenem Ermessen zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert. Wenn sich der Versand aufgrund von Umständen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr ab dem Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 
  3. Sobald die Ware an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer übergeben wurde, oder eine Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch beim Verlassen des Werks oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, auch wenn wir die Lieferung übernommen haben. 

Zahlungsbedingungen und Folgen bei Nichtbeachtung, Aufrechnung  

  1. Die Forderungen sind gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen und Zahlungskonditionen, die in der Auftragsbestätigung / Rechnung enthalten sind zu leisten. Sollte nicht innerhalb der gesetzten Frist gezahlt werden, Fallen Mahngebühren an. Bei längerer nicht Zahlung werden rechtliche Schritte eingeleitet. 
    • 1. Zahlungserinnerung 
    • 2. Mahnung 40 EUR Netto 
    • 3. Mahnung 80 EUR Netto / Ab ein Warenwert von 1000 EUR Netto 10 %. 
  2. Ohne gesonderte Vereinbarung, oder ohne Angaben auf der Auftragsbestätigung oder Rechnung sind die Forderungen innerhalb von 14 Tagen, nach Erhalt der Rechnung, oder nach Erhalt der Ware/Dienstleistung zu leisten. Sollte nicht innerhalb dieser Frist gezahlt werden, Fallen Mahngebühren in Höhe von siehe Zahlungsbedingungen „a“ an. Bei längerer nicht Zahlung werden rechtliche Schritte eingeleitet.   
  3. Sollten unsere Forderungen mit Forderungen des Vertragspartners verrechnet werden, ist dies nur mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen möglich. 

Lieferfristen und Haftungsregelung, Abnahmepflichten bei Rahmen- und Abrufaufträgen, Rücksendungen 

  1. Die Lieferzeit beginnt, sobald alle Details der Ausführung, insbesondere technische Fragen, geklärt sind, beide Seiten sich über alle Geschäftsbedingungen einig sind und der Besteller die vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Die Lieferfrist wird eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk verlässt oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wird, bevor die Lieferfrist abläuft. Sofern nicht anders vereinbart oder aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes hervorgeht, ist die von uns angegebene Lieferzeit unverbindlich.
  2. Falls wir aus von uns zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht liefern und der Besteller eine angemessene Frist setzt, die wir nicht einhalten, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Bei Schadensersatzansprüchen aufgrund verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung gelten folgende Regelungen: Wenn wir uns in Lieferverzug befinden und nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt, ist der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des nachgewiesenen Verzögerungsschadens begrenzt. Der Schadensersatz beträgt 0,5 % des Rechnungswertes pro vollendete Woche der Verspätung, jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der betroffenen Bestellung. Wenn der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann, haften wir bei Verletzung von Hauptpflichten des Vertrages auch bei einfacher Fahrlässigkeit auf Schadensersatz. Dabei sind die Ansprüche auf den vorhersehbaren Schaden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses begrenzt. Bei Verkauf an Unternehmer sind die Ansprüche auf 50% des Bestellwertes begrenzt.
  4. Wenn höhere Gewalt oder von uns nicht zu vertretende Umstände (z.B. Betriebsstörungen, Streiks) die termingerechte Ausführung des Auftrages verhindern, können wir die Erfüllung der Verpflichtungen angemessen hinausschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das gilt auch, wenn wir das benötigte Material von unseren Zulieferern aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten. Voraussetzung für einen Rücktritt ist, dass wir den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eventuelle Gegenleistungen des Bestellers erstatten. Jegliche Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. 
  5. Teillieferungen bis zu 10 % sind erlaubt, es sei denn, der Besteller hat schriftlich erklärt, dass Teillieferungen unzulässig sind. 
  6. Wenn wir auf Wunsch des Bestellers den Versand verzögern, berechnen wir dem Besteller ab einem Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft die Kosten für die Lagerung. Dabei beträgt die Lagerkosten mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrags pro Monat, sofern die Lagerung in unserem Werk erfolgt. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, nach erfolgloser Fristsetzung anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller zu beliefern. 
  7. Vereinbarte Lieferfristen und Termine verlängern sich automatisch, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft andere Mitwirkungspflichten, können wir Schadensersatz und eventuelle Mehrkosten verlangen. In diesem Fall geht auch das Risiko eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Besteller über. Bei Annahmeverzug des Bestellers können wir die weitere Lieferung verweigern. 
  8. Rahmen- und Abrufaufträge müssen innerhalb von 8 Monaten ab dem Datum der Auftragsbestätigung abgerufen werden. Die Lieferzeit darf 3 Monate nicht überschreiten. Wenn die Aufträge nicht innerhalb der genannten Frist abgerufen oder die Lieferzeit überschritten, haben wir das Recht, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  9. Rücksendungen von Waren sind nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig. Bei Rücksendung zur Gutschrift wird diese abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20% gewährt. Bei Rücknahme von Vorbehaltsware sind wir außerdem berechtigt, eine Nutzungsentschädigung oder eine Entschädigung für die Wertminderung der Waren während der Besitzzeit durch den Besteller zu verlangen

Mängelrüge, Mängelansprüche, Haftungsregelung 

  1. Ungeachtet der zusätzlichen Prüfpflichten und der Pflicht zur Rüge bei einem beidseitigen Handelsgeschäft (gemäß § 377 HGB) muss der Käufer die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel untersuchen und uns innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich über solche offensichtlichen Mängel informieren. Dies gilt auch für unvollständige oder falsch gelieferte Waren. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt und der Käufer hat keine weiteren Rechte gegen uns in Bezug auf offensichtliche Mängel. Diese Regelung gilt nicht, wenn die Ware direkt an einen privaten Verbraucher verkauft wird.
    Wenn eine berechtigte Mängelrüge vorliegt, sind wir verpflichtet, die gelieferte Ware kostenlos nachzubessern oder nach unserer Wahl einen Ersatz zu liefern. Bei einem Verkauf an einen privaten Verbraucher, sei es direkt oder über einen Zwischenhändler, hat der Verbraucher bzw. der Zwischenhändler das Recht zur Wahl. Wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz zweimaligen Versuchs scheitert oder wenn wir diese unberechtigt verweigern oder unzumutbar verzögern, hat der Käufer das Recht, den Preis zu mindern oder, falls es sich nicht um eine Bauleistung handelt, nach seiner Wahl den Vertrag rückgängig zu machen.
  2. Für Schadensersatzansprüche gilt folgendes, vorbehaltlich der Regelung in Klausel „Sonstige Haftung“: Bei einem Verkauf an einen privaten Verbraucher, sei es direkt oder über einen Zwischenhändler, haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit für Schadensersatz anstelle der Leistung, wenn Hauptpflichten aus dem Vertrag verletzt wurden. Allerdings sind mögliche Ansprüche auf den vorhersehbaren Schaden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses begrenzt, sofern wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Qualität der Ware übernommen haben. Bei einem Verkauf an einen Unternehmer gilt das Gleiche, mit der Einschränkung, dass die Ansprüche auf fünfzig Prozent des Wertes der mangelhaften Sache begrenzt sind. Allerdings gilt auch in diesem Fall der erste Satz, wenn in der Lieferkette ein privater Verbraucher die Ware kauft und Ansprüche aus einer Pflichtverletzung hat.
  3. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Fehler auf eine Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Käufer, natürlichen Verschleiß oder Eingriffe des Käufers oder Dritter in die gelieferte Ware zurückzuführen ist. 

Sonstige Haftung (Begrenzung und Ausschluss)  

  1. Unsere Haftung ist begrenzt, es sei denn, wir haben grob fahrlässig gehandelt oder vorsätzlich Pflichten verletzt. Dies gilt auch für Schäden, die auf fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Mitarbeiter oder Vertreter zurückzuführen sind. 
  2. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und aus Garantien bleiben unberührt. 

Verjährung, Fristen  

  1. Die Ansprüche aus Abschnitt Mängelrüge Ziffer a und b verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Lieferung. 
  2. Davon ausgenommen sind Ansprüche, die innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist verjähren: 
    • bei vorsätzlichen, arglistigen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter, 
    • bei Schäden, die auf fahrlässige Pflichtverletzungen unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter zurückzuführen sind und die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betreffen, 
    • bei Ansprüchen aus einer Garantie für die Beschaffenheit des Produkts, 
    • beim direkten Verkauf an private Verbraucher, 
    • wenn wir verpflichtet sind, die Kosten zu tragen, die der Besteller gegenüber einem privaten Verbraucher und/oder einem Nachunternehmer in der Lieferkette aufgrund einer Nacherfüllung hat, 
    • wenn das von uns gelieferte Produkt gemäß seiner üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet wurde und dadurch Mängel verursacht wurden, vorausgesetzt, dass der Vertrag insgesamt nicht auf Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen beruht. 
  3. Für alle Fälle gilt, dass die Verjährungsfrist gemäß den gesetzlichen Vorschriften beginnt. Die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung, Unterbrechung und Neubeginn von Fristen bleiben unberührt. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Auch bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln. 
  4. Wenn wir gemäß Abschnitt „Sonstige Haftung“ haftbar sind, beträgt die Verjährungsfrist für solche Schäden, die üblicherweise von einer Haftpflichtversicherung abgedeckt werden können, 1 Jahr. 

Schutzrechte, Werkzeuge, Modelle und Zeichnungen 

  1. Wenn wir Lieferungen gemäß den Zeichnungen oder anderen Angaben des Käufers durchführen, trägt der Käufer die Verantwortung für die Richtigkeit dieser Angaben und dafür, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Käufer muss uns von allen Ansprüchen eines Rechteinhabers freistellen. 
  2. Werkzeuge, Formen, Modelle und andere Ausrüstungen, die für die bestellte Ware benötigt werden, können wir vollständig oder teilweise berechnen. Sie bleiben unser Eigentum, auch wenn wir sie im Auftrag des Käufers herstellen und/oder der Käufer sie teilweise oder vollständig bezahlt hat. Wenn sie gemäß speziellen Angaben des Käufers hergestellt werden, dürfen sie nur für Lieferungen an den Käufer verwendet werden, solange dieser seine Verpflichtungen zur Abnahme und Zahlung erfüllt und die Geschäftsbeziehung fortbesteht. 
  3. Die Kosten Die Kosten für die Wartung, Änderung und den Einsatz der Modelle oder Werkzeuge trägt der Käufer. Wir sind nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Werkzeuge mit den beigefügten Zeichnungen zu überprüfen, es sei denn, dies wurde schriftlich vereinbart. Wenn der Käufer Produktionsanlagen zur Verfügung stellt, dürfen wir diese ändern, wenn dies aus fertigungstechnischen Gründen erforderlich ist und das Werkstück dadurch nicht verändert wird. Die vom Käufer zur Verfügung gestellten Modelle, Werkzeuge und Materialien werden von uns sorgfältig gelagert. Wir übernehmen jedoch keine Haftung für den Verlust, auch nicht für Folgeschäden, es sei denn, uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen kann vorsätzliches, arglistiges oder grob fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden. 
  4. Die Kosten für die Änderung, Wartung und den Ersatz der Produktionsanlagen trägt der Käufer. 
  5. Die Zeichnungen und Unterlagen, die wir dem Käufer übergeben, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, wir haben dem schriftlich zugestimmt. Wir sind jederzeit berechtigt, diese Zeichnungen und Unterlagen zurückzufordern. 

Eigentumsvorbehalt 

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden beglichen sind. Dies gilt auch für zukünftige Forderungen und für gleichzeitig oder später abgeschlossene Verträge. Bei laufender Rechnung dienen der Eigentumsvorbehalt und alle Rechte als Sicherheit für unsere gesamte Forderung. 
  2. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im normalen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Diese Befugnis erlischt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, Zahlungseinstellung erklärt oder ein Insolvenzverfahren beantragt wird. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und sicherzustellen, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder anderweitig belasten. 
  3. Durch die Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Kunde kein Eigentum an der neuen Sache. Die Verarbeitung erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. 
  4. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Waren verbunden oder vermischt wird, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis zum Wert der Vorbehaltsware zu. Wenn unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erlischt, überträgt der Kunde uns bereits jetzt seine Eigentums- und Anwartschaftsrechte an der neuen Sache im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware. Wir behalten uns das Miteigentum an der neuen Sache vor. 
  5. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und dienen als Sicherheit für unsere Forderungen. 
  6. Wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert wird, wird uns ein Anteil der Forderungen entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware abgetreten. Wenn wir Miteigentumsanteile an den Waren haben, wird uns ein entsprechender Anteil der Forderungen abgetreten. 
  7. Auf unser Verlangen muss der Kunde eine genaue Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer vorlegen, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntgeben und uns alle erforderlichen Informationen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen geben. Der Kunde bevollmächtigt uns, die Forderungen einzuziehen, wenn er sich in Zahlungsverzug befindet oder seine Vermögensverhältnisse sich verschlechtern. Der Kunde hat uns eine Aufstellung der noch vorhandenen Vorbehaltsware zu geben. 
  8. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10% übersteigt, können wir auf Verlangen des Bestellers einen Teil der Sicherheiten freigeben. 
  9. Bei Zahlungen mit Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung als geleistet, sobald diese vom Besteller eingelöst sind. Wir nehmen Schecks nur als Erfüllung an. Wenn Zahlungen mit von uns ausgestellten Wechseln erfolgen, gelten sie erst als geleistet, wenn wir von einem Rückgriff auf uns ausgeschlossen sind. Unsere Sicherheiten bleiben bis zu diesem Zeitpunkt bestehen. 
  10. Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, können wir den gelieferten Gegenstand zurückverlangen. Wir können ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Besteller mit der Zahlung ganz oder teilweise im Verzug ist, Zahlungseinstellung vorliegt oder ein Insolvenzverfahren beantragt wurde. Die Kosten für die Rücknahme des Gegenstands trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, den zurückgenommenen Gegenstand frei zu verkaufen. 
  11. Der Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, es sei denn, in der Auftragsbestätigung ist etwas anderes angegeben. Gerichtsstand für Verträge mit Kaufleuten und juristischen Personen ist das Gericht, das für unseren Firmensitz zuständig ist. Wir können den Besteller jedoch auch an seinem Sitz verklagen. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich deutschem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens. 
  12. Wir sind berechtigt, die erhaltenen Daten über den Besteller gemäß den Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten. 
  13. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder anderer Vereinbarungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die wirtschaftlich dem ursprünglichen Zweck nahekommen.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht  

  1. Der Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes, es sei denn, in der Auftragsbestätigung ist etwas anderes angegeben. 
  2. Bei Verträgen mit Kaufleuten und juristischen Personen gilt als Gerichtsstand das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Besteller auch an seinem eigenen Gerichtsstand zu verklagen. 
  3. Die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG). 

Datenverarbeitung  

  1. Wir sind berechtigt, die Daten, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhalten werden, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz oder anderen Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten.

Salvatorische Klausel  

a. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder anderer Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirtschaftlich gleichwertige Regelung zu ersetzen. 

 

  1. Januar 2024